Absatz einsZiel der langfristigen und integrierten Planung ist es,
- Ziffer einsdie Ziele gemäß Paragraph 4,, insbesondere das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Energieträgern, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren zu unterstützen;
- Ziffer eins adie Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 hinsichtlich
- Litera ader Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
- Litera bder Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
- Litera csowie der Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten zum Fernleitungsnetz sowie zu Speicheranlagen
zu planen; - Ziffer 2die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraphen 63, ff herzustellen;
- Ziffer 3den Infrastrukturstandard gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/1938 im Marktgebiet zu erfüllen;
- Ziffer 4die Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf geplante und bereits beschlossene Netzerweiterungen und Netzertüchtigungen, inklusive des Zeitplanes der Investitionsprojekte, für den Markt zu erhöhen;
- Ziffer 5die Einspeisung und Versorgung mit erneuerbaren Gasen zu ermöglichen.