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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten der Verteilergebietsmanager

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Buchung von Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, die den prognostizierten Kapazitätsbedürfnissen im Marktgebiet entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung der Kapazitäten gemäß Ziffer eins,, der Kapazitäten an den Einspeisepunkten in das Fernleitungsnetz aus dem Verteilernetz und die Kapazitäten in den Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
    3. Ziffer 3
      die Nominierungsabwicklung an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen entsprechend den Marktregeln;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde;
    5. Ziffer 5
      die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für jene Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebietes, die nicht gleichzeitig Ein- und Ausspeisepunkte in das Fernleitungsnetz sind; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
    6. Ziffer 6
      die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang zum Verteilernetz und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 27, Absatz 2, zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
    7. Ziffer 7
      mit den Netzbetreibern Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten im erforderlichen Ausmaß ein Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 27, Absatz eins,) bis zum Virtuellen Handelspunkt gemäß Paragraph 31, Absatz 3, eingeräumt wird;
    8. Ziffer 8
      der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
    9. Ziffer 9
      Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
    10. Ziffer 10
      Steuerung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber;
    11. Ziffer 11
      Erstellung einer langfristigen Planung;
    12. Ziffer 12
      im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (Paragraph 20 i und Paragraph 20 j, Energielenkungsgesetz 1982) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (Paragraph 28, Absatz 3, E-ControlG) verwendet werden;
    13. Ziffer 13
      Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
    14. Ziffer 14
      Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
    15. Ziffer 15
      die Kenntnis der Netzauslastung in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;
    16. Ziffer 16
      die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
    17. Ziffer 17
      durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Kapazitäten der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu gewährleisten;
    18. Ziffer 18
      die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 27, Absatz eins, binnen einer Frist von fünf Tagen;
    19. Ziffer 19
      Veröffentlichung der Netzauslastung der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
    20. Ziffer 20
      Engpassmanagement, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber anderen Transporten haben;
    21. Ziffer 21
      die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 26,;
    22. Ziffer 22
      Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Ziffer 8, zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß Paragraph 87, Absatz 3, über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;
    23. Ziffer 23
      Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
    24. Ziffer 24
      den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
    25. Ziffer 25
      Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    26. Ziffer 26
      die Fahrplanabwicklung;
    27. Ziffer 27
      den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß Ziffer 8 und Ziffer 22, vorliegen, sowie
    28. Ziffer 28
      die Koordination der Instandhaltung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1, dass Auswirkungen auf Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden.
  2. Absatz 2,Dem Verteilergebietsmanager sind vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Verteilergebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Absatz eins und 2 angeführten Parteien mit dem Verteilergebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Leistungsregelung, Speicheranlage

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132791

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