Absatz eins,Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
- Ziffer einsdie Buchung von Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, die den prognostizierten Kapazitätsbedürfnissen im Marktgebiet entsprechen;
- Ziffer 2die Verwaltung der Kapazitäten gemäß Ziffer eins,, der Kapazitäten an den Einspeisepunkten in das Fernleitungsnetz aus dem Verteilernetz und die Kapazitäten in den Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
- Ziffer 3die Nominierungsabwicklung an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen entsprechend den Marktregeln;
- Ziffer 4die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde;
- Ziffer 5die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für jene Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebietes, die nicht gleichzeitig Ein- und Ausspeisepunkte in das Fernleitungsnetz sind; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
- Ziffer 6die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang zum Verteilernetz und die Zuteilung von Kapazitäten nach Paragraph 27, Absatz 2, zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
- Ziffer 7mit den Netzbetreibern Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten im erforderlichen Ausmaß ein Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 27, Absatz eins,) bis zum Virtuellen Handelspunkt gemäß Paragraph 31, Absatz 3, eingeräumt wird;
- Ziffer 8der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
- Ziffer 9Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
- Ziffer 10Steuerung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber;
- Ziffer 11Erstellung einer langfristigen Planung;
- Ziffer 12im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (Paragraph 20 i und Paragraph 20 j, Energielenkungsgesetz 1982) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (Paragraph 28, Absatz 3, E-ControlG) verwendet werden;
- Ziffer 13Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
- Ziffer 14Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
- Ziffer 15die Kenntnis der Netzauslastung in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;
- Ziffer 16die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
- Ziffer 17durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Kapazitäten der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu gewährleisten;
- Ziffer 18die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 27, Absatz eins, binnen einer Frist von fünf Tagen;
- Ziffer 19Veröffentlichung der Netzauslastung der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
- Ziffer 20Engpassmanagement, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber anderen Transporten haben;
- Ziffer 21die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 26,;
- Ziffer 22Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Ziffer 8, zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß Paragraph 87, Absatz 3, über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;
- Ziffer 23Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
- Ziffer 24den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
- Ziffer 25Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
- Ziffer 26die Fahrplanabwicklung;
- Ziffer 27den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß Ziffer 8 und Ziffer 22, vorliegen, sowie
- Ziffer 28die Koordination der Instandhaltung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1, dass Auswirkungen auf Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden.