Bundesrecht konsolidiert

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Dienstleistungsgesetz § 7

Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die einheitlichen Ansprechpartner haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Bundesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      Informationen über
      1. Litera a
        die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
      2. Litera b
        die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
    4. Ziffer 4
      Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
      1. Litera a
        gegen Entscheidungen der Behörden sowie
      2. Litera b
        im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
    5. Ziffer 5
      Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
  2. Absatz 2,Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Ziffer eins bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
  4. Absatz 4,Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

Schlagworte

Dienstleistungsempfänger

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40133102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/100/P7/NOR40133102

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