Absatz eins,Die einheitlichen Ansprechpartner haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsInformationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Bundesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
- Ziffer 2Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
- Ziffer 3Informationen über
- Litera adie Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
- Litera bdie Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
- Ziffer 4Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
- Litera agegen Entscheidungen der Behörden sowie
- Litera bim Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
- Ziffer 5Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.