Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IMI-Gesetz
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Voraussetzung des Datenaustausches über IMI
§ 3.Paragraph 3,
Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.
Im RIS seit
23.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
20007540
Dokumentnummer
NOR40133130