Kurztitel

Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Voraussetzung des Datenaustausches über IMI

Paragraph 3,

Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.