(2)Absatz 2,Pflanzenschutzmittel,
auf die nachweislich die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zutreffen oderauf die nachweislich die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, zutreffen oder
die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden,
sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.