Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

04.06.2021

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Pflanzenschutzmittel,
    1. Ziffer eins
      auf die nachweislich die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, zutreffen oder
    2. Ziffer 2
      die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden,
    sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.
  3. Absatz 3,Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zu deren kostenlosen Rücknahme einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe in den Originalverpackungen ohne Beigabe anderer Stoffe oder Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40126806