(4)Absatz 4,Ersucht ein ausländisches Gebiet gemäß § 3 um Informationen, so nutzt die Republik Österreich die ihr zu Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn die Republik Österreich diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass die Republik Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sie kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.Ersucht ein ausländisches Gebiet gemäß Paragraph 3, um Informationen, so nutzt die Republik Österreich die ihr zu Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn die Republik Österreich diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass die Republik Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sie kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.