Absatz eins,Die zuständige Behörde der Republik Österreich tauscht mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der erhaltenen Informationen aufgrund der folgenden Bestimmungen die Informationen aus, die zur Durchführung einer Verordnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter diese Verordnung fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die dem innerstaatlichen Recht entsprechende Besteuerung nicht dieser Verordnung widerspricht.