Bundesrecht konsolidiert

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Sanktionengesetz 2010 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz eins, oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat die Bundesministerin für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht (Paragraphen 118,, 120 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895) mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch (Paragraph 8, Ziffer 3, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39) oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
  3. Absatz 3Wird der Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat die Bundesministerin für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118616

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/36/P6/NOR40118616

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