Absatz einsSind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz eins, oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat die Bundesministerin für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht (Paragraphen 118,, 120 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895) mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.