Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbraucherkreditgesetz § 23

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt
Überschreitungen

Definition und anwendbare Bestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.
  2. Absatz 2,Für Überschreitungen von zumindest 200 Euro gilt Paragraph 24,; ausgenommen sind Überschreitungen, bei denen der kreditierte Betrag binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen. Der 2. Abschnitt ist auf Überschreitungen nicht anwendbar.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117848

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P23/NOR40117848

Navigation im Suchergebnis