Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

4. Abschnitt
Überschreitungen

Definition und anwendbare Bestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.
  2. Absatz 2,Für Überschreitungen von zumindest 200 Euro gilt Paragraph 24,; ausgenommen sind Überschreitungen, bei denen der kreditierte Betrag binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen. Der 2. Abschnitt ist auf Überschreitungen nicht anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117848