Bundesrecht konsolidiert

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Geodateninfrastrukturgesetz § 6

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit

Netzdienste

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20. Oktober 2009 Seite 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 354 vom 11.12.2014 Seite 6, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Netzdienste nach Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
    2. Ziffer 2
      Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
    3. Ziffer 3
      Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,
    4. Ziffer 4
      Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und
    5. Ziffer 5
      Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
  3. Absatz 3,Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
  4. Absatz 4,Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Schlüsselwörter;
    2. Ziffer 2
      Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
    3. Ziffer 3
      Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
    4. Ziffer 4
      Grad der Übereinstimmung mit den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen;
    5. Ziffer 5
      geographischer Standort;
    6. Ziffer 6
      Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;
    7. Ziffer 7
      die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
  5. Absatz 5,Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40245937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/14/P6/NOR40245937

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