Bundesrecht konsolidiert

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Geodateninfrastrukturgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 14/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

02.03.2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit

Netzdienste

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20. Oktober 2009 Seite 9, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Netzdienste nach Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
    2. Ziffer 2
      Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
    3. Ziffer 3
      Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,
    4. Ziffer 4
      Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und
    5. Ziffer 5
      Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
  3. Absatz 3,Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
  4. Absatz 4,Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Schlüsselwörter;
    2. Ziffer 2
      Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
    3. Ziffer 3
      Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
    4. Ziffer 4
      Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie;
    5. Ziffer 5
      geographischer Standort;
    6. Ziffer 6
      Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;
    7. Ziffer 7
      die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
  5. Absatz 5,Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116351

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/14/P6/NOR40116351

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