Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2011 Art. 5

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII

Text

Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007100

Dokumentnummer

NOR40126211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/112/A5/NOR40126211

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