Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

BFG 2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch dreizehn

Text

Artikel römisch fünf. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007100

Dokumentnummer

NOR40126211