Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2011 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2011 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs- haushalt

Gesamt-haushalt

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

70 162,050

71 605,8l0

141 767,860

Einnahmen:

62 540,415

79 227,445

141 767,860

 

_________________________________________

Abgang:

7 621,635

Überschuss:

7 621,635

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2011 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBI. Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007100

Dokumentnummer

NOR40126207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/112/A1/NOR40126207

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