Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flugabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
FlugAbgG
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Text
Abgabenschuld und Abgabenerhebung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Absatz 2,) zu entrichten.
(4)Absatz 4,Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag. (5)Absatz 5,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet.
Im RIS seit
04.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40124223