Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2,

Text

Abgabenschuld und Abgabenerhebung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Absatz 2,) zu entrichten.
  4. Absatz 4,Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.
  5. Absatz 5,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet.