Bundesrecht konsolidiert

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Flugabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.

Text

Tarif

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

8 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

20 Euro

Langstrecke

35 Euro.

  1. Absatz 2Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
  2. Absatz 3Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40124221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P5/NOR40124221

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