Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flugabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
FlugAbgG
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Text
Tarif
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der
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Kurzstrecke gemäß Anlage 1 | 8 Euro |
Mittelstrecke gemäß Anlage 2 | 20 Euro |
Langstrecke | 35 Euro. |
(2)Absatz 2Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
(3)Absatz 3Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
Im RIS seit
04.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40124221