Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2,

Text

Tarif

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

8 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

20 Euro

Langstrecke

35 Euro.

  1. Absatz 2,Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
  2. Absatz 3,Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.