(1)Absatz eins,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
0,033%,
die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
0,041%.