Bundesrecht konsolidiert

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Stabilitätsabgabegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stabilitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StabAbgG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Höhe der Stabilitätsabgabe

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
    1. Ziffer eins
      die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
      0,033%,
       
    2. Ziffer 2
      die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
      0,041%.
       
  2. Absatz 2,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
    1. Ziffer eins
      die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
      0,024%,
       
    2. Ziffer 2
      die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
      0,029%.
       

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40279858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P3/NOR40279858

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