Absatz eins,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
- Ziffer einsdie einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,
- Ziffer 2die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.