Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

30.03.2026

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
    3. Ziffer 3
      Art der angebotenen Wartungsdienste,
    4. Ziffer 4
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
    5. Ziffer 5
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    8. Ziffer 8
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
    9. Ziffer 9
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    10. Ziffer 10
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 84,
  2. Absatz 2,Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
    3. Ziffer 3
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    5. Ziffer 5
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

    Anmerkung, Absatz 2 a bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2022

Schlagworte

Entschädigungsregelung, Anlaufstelle

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40274263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P82/NOR40274263

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