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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
    3. Ziffer 3
      Art der angebotenen Wartungsdienste,
    4. Ziffer 4
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
    5. Ziffer 5
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,,
    8. Ziffer 8
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
    9. Ziffer 9
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    10. Ziffer 10
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 84,
  2. Absatz 2,Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
    3. Ziffer 3
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    5. Ziffer 5
      über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,,
    6. Ziffer 6
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. Ziffer 7
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
  3. Absatz 3,Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Absatz 7, hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit elektrischer Energie (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.
  4. Absatz 4,Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Absatz 3, durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
  5. Absatz 5,Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Lieferanten gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 77, eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.
  6. Absatz 6,Netzbetreiber und bisheriger Lieferant haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
  7. Absatz 7,Lieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben ab 1. Jänner 2015 eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Energieeffizienz, Stromkosten und Energiearmut einzurichten.
  8. Absatz 8,Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

Schlagworte

Entschädigungsregelung, Anlaufstelle

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40154987

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