Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 7

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben des Vorstandes

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Regulierungsbehörde nach außen.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der Regulierungsbehörde in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der Regulierungsbehörde vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der Regulierungsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der Regulierungsbehörde sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P7/NOR40274204

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