Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben des Vorstandes

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der E-Control in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der E-Control vertreten lassen kann. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der E-Control zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der E-Control die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der E-Control sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124038

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P7/NOR40124038

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