Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Organe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Organe der Regulierungsbehörde sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorstand,
    2. Ziffer 2
      die Regulierungskommission,
    3. Ziffer 3
      der Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2,Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatz 4, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben, die der Regulierungsbehörde durch
    1. Ziffer eins
      das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, mit Ausnahme des Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      das EAG, mit Ausnahme des Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 84,,
    3. Ziffer 3
      das Preistransparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,,
    4. Ziffer 4
      das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 72 aus 2014,,
    5. Ziffer 5
      das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 171, ElWG,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 147, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, sowie
    8. Ziffer 8
      das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,,
    übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. Anmerkung eins, )
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(_________________

Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025, lautet: „In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „im Preistransparenzgesetz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Preisgesetz 1992“ eingefügt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274202

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P5/NOR40274202

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