Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Organe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Organe der E-Control sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorstand,
    2. Ziffer 2
      die Regulierungskommission,
    3. Ziffer 3
      der Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2,Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatz 4, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten.
  4. Absatz 4,Die im ÖSG, Energielenkungsgesetz, KWK-Gesetz, Paragraph 69, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, Paragraph 92, ElWOG 2010 und Paragraph 59, GWG der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P5/NOR40124036

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