Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 28

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Berichtspflichten

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in Paragraph 4, genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2, EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (Paragraph 22, GWG 2011, Paragraphen 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß Paragraph 42, ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2, in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere die Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274234

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P28/NOR40274234

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