Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Berichtspflichten

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die E-Control hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Wege des Ministerrates dem Nationalrat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die E-Control hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Agentur sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in Paragraph 4, genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Versorgung letzter Instanz, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die E-Control hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß Paragraph 20 i und Paragraph 20 j, Energielenkungsgesetz 1982 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen Planung (Paragraph 12 e, GWG, Paragraph 37, ElWOG 2010) herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2, in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kunden, die Abschaltung von Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Versorgung letzter Instanz, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40124059

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