Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 24

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Regulierungsbehörde sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;
    2. Ziffer 2
      Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der Entflechtung.
    4. Ziffer 4
      Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auferlegten Pflichten und Verbote.
  2. Absatz 2,In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die Regulierungsbehörde wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.

Schlagworte

Überwachungsfunktion, Elektrizitätsaufsicht, Aufsichtsaufgabe

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274224

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P24/NOR40274224

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