Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
    2. Ziffer 2
      Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der Entflechtung.
  2. Absatz 2,In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.

Schlagworte

Überwachungsfunktion, Elektrizitätsaufsicht, Aufsichtsaufgabe

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40133032

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