Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Paragraph 20,

(Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang haben.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123928

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