Bundesrecht konsolidiert

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E-Geldgesetz 2010 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Aufsicht

Zuständige Behörden

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen eins, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen eins, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG hat gemäß Paragraph 60, Absatz 2 bis 7 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph 9, Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
  3. Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG ein Verweis auf Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG ein Verweis auf Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG tritt ein Verweis auf Paragraph 20, ZaDiG.
  4. Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40123761

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