Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung
- Ziffer einsder Paragraphen eins, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
- Ziffer 2der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,
- Ziffer 3der Paragraphen eins, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
- Ziffer 4des Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.