Bundesrecht konsolidiert

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Theaterarbeitsgesetz § 43

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 3

Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen

Andere Theaterarbeitnehmer/innen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die Paragraphen 3, und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.
  2. Absatz 2,Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Absatz eins, genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946 aus 1811,.

Schlagworte

Theaterarbeitnehmerin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123194

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