Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Abschnitt 3

Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen

Andere Theaterarbeitnehmer/innen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die Paragraphen 3, und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.
  2. Absatz 2,Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Absatz eins, genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946 aus 1811,.