Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verschuldensausgleich
§ 37.Paragraph 37,
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Schlagworte
Richterin
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Gesetzesnummer
20007012
Dokumentnummer
NOR40123188