Theaterarbeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
Paragraph 37
01.01.2011
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.