Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Verschuldensausgleich

Paragraph 37,

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.