Bundesrecht konsolidiert

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Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder) Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2009

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 7

Verwendung frei werdender Mittel

Die Länder verpflichten sich Finanzmittel, die durch die Gewährung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6 frei werden bzw. nicht für den vorgesehenen Zweck gemäß Artikel 8 benötigt werden, für den quantitativen und qualitativen Ausbau des Kinderbetreuungsangebots (gilt auch für Schülerbetreuungsangebote) und/oder für die Ausbildung von Tagesmüttern/-vätern und/oder die Betreuung bei Tagesmüttern/-vätern zu verwenden.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110201

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/99/A7/NOR40110201

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