Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 7
01.09.2009
31.08.2013
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Die Länder verpflichten sich Finanzmittel, die durch die Gewährung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6 frei werden bzw. nicht für den vorgesehenen Zweck gemäß Artikel 8 benötigt werden, für den quantitativen und qualitativen Ausbau des Kinderbetreuungsangebots (gilt auch für Schülerbetreuungsangebote) und/oder für die Ausbildung von Tagesmüttern/-vätern und/oder die Betreuung bei Tagesmüttern/-vätern zu verwenden.
25.10.2024
20006448
NOR40110201