(4)Absatz 4,Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat den unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzter) über die Einleitung ihrer Ermittlungen zu informieren und über deren Ergebnisse zu berichten. Von der Berichterstattung über die Ergebnisse an den Dienstvorgesetzten sind der betroffene Bedienstete sowie die Person, die von einem lebensgefährdenden Waffengebrauch (§ 4 Abs. 4) oder einer Misshandlung (§ 4 Abs. 5) betroffen sein könnte, durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu verständigen. Außerdem hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die Dienstbehörde über Tatsachen, die für die Beurteilung einer vorläufigen Suspendierung (§ 112 BDG 1979) oder einer Dienstfreistellung nach VBG von Relevanz sein können, zu informieren.Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat den unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzter) über die Einleitung ihrer Ermittlungen zu informieren und über deren Ergebnisse zu berichten. Von der Berichterstattung über die Ergebnisse an den Dienstvorgesetzten sind der betroffene Bedienstete sowie die Person, die von einem lebensgefährdenden Waffengebrauch (Paragraph 4, Absatz 4,) oder einer Misshandlung (Paragraph 4, Absatz 5,) betroffen sein könnte, durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu verständigen. Außerdem hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die Dienstbehörde über Tatsachen, die für die Beurteilung einer vorläufigen Suspendierung (Paragraph 112, BDG 1979) oder einer Dienstfreistellung nach VBG von Relevanz sein können, zu informieren.