Bundesrecht konsolidiert

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Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 4a

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

22.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz 4, und 5 sowie die Bearbeitung von Meldungen nach Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz obliegen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Paragraph 2, Absatz 10,). Die Ermittlungen sind stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen sowie unter Heranziehung interdisziplinärer und multiprofessioneller Expertise (Paragraph 2, Absatz 12,) zu führen.
  2. Absatz 2,Soweit ein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, (StPO) vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (Anfallsbericht).
  3. Absatz 3,Soweit bei einem Misshandlungsvorwurf gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die für die Führung eines Ermittlungsverfahrens – mit Ausnahme des Rechts auf Akteneinsicht – sowie die für die Beweiserhebung maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4 SPG sinngemäß und das Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat den unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzter) über die Einleitung ihrer Ermittlungen zu informieren und über deren Ergebnisse zu berichten. Von der Berichterstattung über die Ergebnisse an den Dienstvorgesetzten sind der betroffene Bedienstete sowie die Person, die von einem lebensgefährdenden Waffengebrauch (Paragraph 4, Absatz 4,) oder einer Misshandlung (Paragraph 4, Absatz 5,) betroffen sein könnte, durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu verständigen. Außerdem hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die Dienstbehörde über Tatsachen, die für die Beurteilung einer vorläufigen Suspendierung (Paragraph 112, BDG 1979) oder einer Dienstfreistellung nach VBG von Relevanz sein können, zu informieren.
  5. Absatz 5,Erlangt der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen oder nach Berichterstattung gemäß Absatz 4, erster Satz Kenntnis über neue sachverhaltsrelevante Tatsachen, hat er diese an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu übermitteln. Im Übrigen hat der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen von Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 109, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 Abstand zu nehmen; nach Berichterstattung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat der Dienstvorgesetzte nach Paragraph 109, BDG 1979 oder nach den Bestimmungen des VBG vorzugehen.
  6. Absatz 6,Bei Misshandlungsvorwürfen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3,, bei denen kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO vorliegt, gelten die Paragraphen 94, Absatz 2 und 114 Absatz 2 und 3 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass anstelle des Strafverfahrens nach der StPO das Ermittlungsverfahren der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe bis zur Berichterstattung an den Dienstvorgesetzten gemäß Absatz 4, erster Satz tritt.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40254816

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P4a/NOR40254816

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