(3)Absatz 3,Soweit bei einem Misshandlungsvorwurf gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die für die Führung eines Ermittlungsverfahrens – mit Ausnahme des Rechts auf Akteneinsicht – sowie die für die Beweiserhebung maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, § 53 Abs. 2 und 4 SPG sinngemäß und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.Soweit bei einem Misshandlungsvorwurf gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die für die Führung eines Ermittlungsverfahrens – mit Ausnahme des Rechts auf Akteneinsicht – sowie die für die Beweiserhebung maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4 SPG sinngemäß und das Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzuwenden.