Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 68a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68a

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 68 a,
  1. Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, 2, 4, oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, 3, 5, oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
    begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

Anmerkung

EG/EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40195776

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