(1)Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem erWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oderentgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oderentgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oderentgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oderentgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oderentgegen Artikel 5, Absatz eins, 2, 4, oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oderentgegen Artikel 5, Absatz eins, 3, 5, oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oderentgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oderentgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oderentgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.