Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
- Ziffer einsentgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
- Ziffer 2entgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
- Ziffer 3entgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
- Ziffer 4entgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
- Ziffer 5entgegen Artikel 5, Absatz eins, 2, 4, oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
- Ziffer 6entgegen Artikel 5, Absatz eins, 3, 5, oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
- Ziffer 7entgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
- Ziffer 8entgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
- Ziffer 9entgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
- Ziffer 10entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.