Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

21.05.2010

Außerkrafttretensdatum

29.04.2011

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 19, Absatz 4, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen Paragraph 17, oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes oder gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P66/NOR40117807

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